3/06/2011

Landgericht Hamburg: Filesharing 15€ pro Titel

Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von €15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die darüber hinaus gehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09).

Der minderjährige Beklagte stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines gleichfalls verklagten Vaters ohne dessen Wissen, zwei Musiktitel in eine Internettauschbörse ein. Wie üblich konnten die Dateien per Filesharing von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Die Klägerinnen verlangten als Inhaber der Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen von den beiden Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils €300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das LG hat entschieden, dass Minderjährige den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Recht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch aber darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Nun kommt der eigentlich spannende Teil: Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren. Danach könnte nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden. Da zudem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des beklagten Minderjährigen hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe. Durch dieses Verhalten wird nach Auffassung des LG Hamburg jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

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