5/03/2009

Die Gesellschaft und das Böse


Die Gesellschaft und ihr Strafrecht

Zum „Proprium des Strafrechts“ bei Winfried Hassemer

Der Teufel macht es uns nicht leicht. Ohne ihn lebten wir in einer für uns schlecht vorstellbaren Welt, die spannungslos und unversucht wäre - kurzum im Paradies. Nach der teuflischen Anstiftung einer eher unerfahrenen Person endete gerade dort das Glück in einer beispiellosen Strafaktion. Der Weltprozess menschlicher Verantwortung beginnt also mit der Strafe. Das Böse, das uns umgibt und spöttisch angrinst, scheint heute indes von schwererem Kaliber zu sein als zurzeit der Begegnung Evas mit der Schlange. Oder sollte der Teufel damals wie heute nur eine undelikate, vorschnelle Erklärung sein, um sich den Reim auf böse Verhältnisse zu machen, die sich so schlecht bis gar nicht reimen lassen? Gerade medienberauschte Gesellschaften lassen sich den Horror des wahren oder so genannten Bösen frei Haus liefern: Massaker bis hin zum Genozid, Amoklauf in der Provinz. Kinder töten ihre Eltern, Eltern ihre Kinder. Verwahrlosung wird hier zum Totschlag, dort werden Kinder unterhalb der hiesigen Strafmündigkeitsgrenze zu „Killern“. Oder ist das zwar schlimm, aber längst nicht mit den flächendeckenden Metastasen kollektiver Kriminalität zu vergleichen? Oder ist Kriminalität nur ein unwirkliches Abstraktum, ein Erklärungsnotstand und kein Erklärungsmodell? Glaubt man ernsthaft, einen Dieb, einen Subventionsbetrüger und einen Pädophilen im Etikett „Straftäter“ so verallgemeinern zu können, dass ähnliche Reaktionsweisen des Staates legitim erscheinen?

Mutationen des Strafrechts

Ursachenforschung würde gegenüber dem Verbrechen zum infiniten Regress, wenn das Recht keine Entscheidungswissenschaft wäre: Soziologie, Psychologie in allen Spielarten, Kriminologie, Medientheorie, die versammelten Disziplinen sind so zahlreich wie inzwischen die Agenturen, die sich mit abweichendem, strafbarem oder krankem Verhalten befassen. Unsere bunte Terminologie verrät bereits Zuständigkeitsprobleme, hinter der die blanke Ratlosigkeit wuchert. Sollen wir Straftäter kollektiv in die Psychiatrie schicken oder sollten wir die Psychiatrie für nur vorgeblich schuldunfähige Täter verschließen? Die gesellschaftliche Problemverwaltung kommt zu Lösungen, die bei näherer Betrachtung remonstrabel erscheinen. Die Rückfallquoten sind hoch genug. Die Zustände in den Justizverwaltungsanstalten sind problematisch, um das Mindeste zu sagen. Ob das organisierte Verbrechen durch Strafen überhaupt beeindruckt werden kann, ist mehr als eine Nachfrage wert. Dass der Staat strafen muss und die Gesellschaft Unwerturteile über menschliches Verhalten ausspricht, ist alles andere als selbstverständlich, wenn die „Schuld“ zum fragilen Traditionsgut wird, aber auch, wenn die Präventionen so anfällig in ihrer Wirkung erscheinen. Das Strafrecht ist spätestens seit dem 19. Jahrhundert in einer Bewegung, die ein prognostisch mutiger Hegelianer als Selbstabschaffung deuten könnte. Strafe war zuvor ein Programm der Vergeltung. Das Talionsprinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ leuchtete ein, wie es auch heute noch einigen Gesellschaften einleuchtet und wie wir es verspüren, wenn wir von schockierenden Taten hören. So soll jüngst einer Frau im Iran das Recht zugesprochen worden sein, einen Attentäter, der ihr Gesicht mit Säure verätzt hatte, in derselben Weise bestrafen zu lassen. Dieses spiegelnde Strafprinzip ist augenscheinlich nicht einem Kulturkreis oder einer Religion vorbehalten, wenn solche Strafen zwar im gegenwärtigen europäischen Kontext undenkbar sind, aber mindestens dem Stammtisch – in alter mittelalterlicher Verbundenheit - Spiegelstrafen nicht völlig fremd sind. In der europäischen Rechtskultur trat in der Folge die Persönlichkeit des Täters stärker in das Blickfeld als zuvor, als noch allein die Tat den Täter schuf. Der Täter verwandelte sich vom Delinquenten in einen Menschen, der auch und gerade in der Strafe zu achten ist, zuvor aber überhaupt erkannt werden muss, um vernünftig auf sein Verhalten reagieren zu können. Der Täter ist mehr als ein Täter, er veränderte sich zum besserungsfähigen Subjekt und wurde mitunter selbst als Opfer der Gesellschaft, der Familie, seiner genetischen oder hormonellen Dispositionen wahrgenommen.


Die Überlastung des Strafrechts

Und was macht das Strafrecht gegenwärtig aus diesem Wissen? Winfried Hassemer nennt seine auf das breite Publikum zielende Skizze apologetisch: „Warum Strafe sein muss“. Der Titel ist spekulativ auf die fragile Aufmerksamkeit des Lesers gerichtet, weil er das Leitmotiv „law and order“ anzustimmen scheint. Hassemer, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, ist indes ein liberaler Strafrechtler, der eine ausgewogene Konzeption des Strafens entfalten will. Sympathisch ist seine Darstellung, so weit er nicht dogmatisch Ergebnisse mitteilt, sondern seine Auffassungen oft eher als Mitmach-Programm für den Leser reflektiert und mitunter sogar sein Wissen tastend vorstellt. Freilich, auch nach der Lektüre bleibt das Thema offen, weil sich hier, an diesem dunklen Ort, der früher deshalb als Verlies in das Erdreich verschoben wurde, die „conditio humana“ in ihren zahllosen Widersprüchen und Paradoxa demonstriert. Genau da kann das Strafrecht aber nicht stehen bleiben, in der Offenheit des immer wieder verhandelten Menschenbildes, sondern es werden Entscheidungen notwendig, harte Entscheidungen, die irreversibel sein können und – wie sich allein in den letzten Jahren in vielen DNA-Expertisen gezeigt hat, auch falsch, absolut falsch sein können. Strafen hieß immer auch, Unschuldige zu verurteilen, weil Menschen, selbst hochmögende Richter, fehlsam entscheiden können.

Wie also verfahren wir? Was ein anderer deutscher Strafrechtslehrer „Prävention innerhalb der Schuldvergeltung“ nannte, ist immer noch das Problem, als dessen Lösung es sich ausgibt. Was heißt Schuld? Was heißt Prävention? Und was soll die Schuld als individuelles Prinzip mit gesellschaftlichen Funktionen zu tun haben? „Wenn man sich an diese Alternativen zur Rechtfertigung und Kritik des Strafrechts erinnert, an die Wahl zwischen Klassik und Moderne, zwischen Repression und Prävention und dabei ihre Konsequenzen für die heutige Wirklichkeit des Strafrechts einbezieht, dann zögert man doch beim Lob der Prävention und fragt sich, ob die Option für diese Moderne im Strafrecht wirklich so klug und heilsam war, wie ich das gerade gerühmt habe“, hat Hassemer an anderer Stelle gesagt.

Das ist eine Bemerkung, die es in sich hat und Leitmotiv der vorliegenden Un-tersuchung ist. Denn ist nicht die Prävention immer entscheidender nach vorne gedacht worden, um die rückwärts gewandten, repressiven Momente des Strafens in dunkler Geschichte zurück zu lassen? Wir haben mit zahlreichen Straftheorien gelernt, dass Strafen keine Marginalie ist, keine Angelegenheit, die nach Gutdünken vollzogen werden dürfte, wenn nicht das ganze Zivilisationsprogramm riskiert werden soll. Das Strafrechtssystem einer Gesellschaft ist der Indikator für den erreichten Zivilisationsstandard. Für Immanuel Kant war diese Frage so wichtig, dass eine Zivilisation vom Erdenrund sich ohnehin nur verabschieden sollte, wenn sie ihr Strafprogramm beendet, sprich: den letzten Delinquenten, zur Richtbank geführt hat. Strafen hat aber zugleich den „Geruch“ der Ausnahme, ja mehr, des Scheiterns des Zivilisationsprogramms. Es will nicht in unser Gutmenschenbild passen, dass Menschen so böse sind, dass wir sie in der Gesellschaft aus der Gesellschaft entfernen und in eine andere, künstliche Strafgesellschaft verbringen. Nun soll die Zwecksetzung, die Vorbeugung nicht die ganze Packung sein, sondern ein zwar plausibles, aber nicht hinreichendes Prinzip des Strafens. Hassemer „entzweckt“ die Strafe, um nicht den Menschen aus dem Auge zu verlieren. Wir verurteilen und strafen Menschen und wie gut der Zweck auch immer sein mag, letztlich bleibt das Ungeheuerliche, einen anderen Menschen zu strafen, sich zum Richter aufzuschwingen, ob nun im Namen Gottes oder des Volkes. Wer Recht ausübt, weiß um diese Dialektik, eben hier viel-leicht selbst großes Unrecht auszuüben und darüber schuldig zu werden.


Aporien des Strafrechts

Hassemer plädiert mit mächtigen Gewährsleuten wie Hegel für die Würde des Menschen, die der Straftäter in der Strafe nicht verliert. Der Mensch darf nicht zum Hund werden, gegen den man den Stock heben dürfe – anderenfalls ist das Strafrecht nur noch instrumentell ausgerichtet, wird zum bloßen „Kampfinstrument“. Hier regen sich einige Zweifel, denn die Instrumentalisierung des Strafrechts erscheint nicht nur als Exzess der Präventionsidee, sondern nimmt teil am Rationalisierungsprogramm der (spät)modernen Gesellschaft respektive ihres Staates. Die Ausdifferenzierung von Regeln, die Zunahme von Komplexität eines sich selbst reflektierenden Rechts und des dort verhandelten Menschenbildes sind Strukturmomente, die den Kontakt zum Überprinzip „Gerechtigkeit“ nicht vereinfacht haben. Das Recht neigt zur eigensinnigen Selbstaufblähung, wie es die Bürokratietheorie schon kurz nach dem Kriege für alle Formen von Administration erkannte. Die permanente Selbstreferenz einer Dogmatik auf die von ihr aufgeworfenen Probleme gerät zudem in mitunter scholastische Begründungsregresse, deren Selbstläufigkeit sich zu oft von den ursprünglichen Zwecken absetzt – so wenig das in diesem Fall mit einem fröhlichen „back to the roots“ gekontert werden könnte.

Winfried Hassemer will wenigstens teilweise wieder zurück auf überlieferte Prinzipien, die die Auswüchse der Prävention zurücknehmen. Ein Beispiel sind abstrakte Gefährdungsdelikte, mit denen sich die Verurteilungswahrscheinlichkeit erhöht, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale - wie etwa beim Sub-ventionsbetrug - reduziert werden. Unrecht, Schuld, Verantwortung marginalisieren sich der guten Sache wegen, die den Täter zu verschlingen droht. Doch lassen sich alte Grenzziehungen der Strafe neu verlegen oder wird das zum dogmatischen Etikettenschwindel bzw. Begründungsregress? Wie sich früher der Kapitalismus den Vorwurf zuzog, der Basisideologie des gerechten Tauschs zu frönen, so fragt sich hier und heute, wie die „Schuld“ oder die „Verantwortung“ denn zu parametrisieren sind, wie sie als Elemente der Gerechtigkeit überhaupt eingesetzt werden können. Das Problem hat noch keine Strafrechtstheorie zur dauerhaften Überzeugung aller „billig und gerecht Denkenden“ lösen können. Hier stoßen wir auf die älteste Aporie des modernen Strafrechts. Jede Tat ist individuell, hat ihre eigene Form und vor allem ihren eigenen Täter, doch die Art der Strafe ist homogen: Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Der Freiheitsentzug soll den Täter auf eine straffreie Zukunft vorbereiten und entfaltet sich als komplex-widersinnige Langeweile: Denn einerseits verliert man Lebenszeit, der Staat zerstört den sozialen Kontext des Straftäters und opfert damit seine wichtigsten Lebensbezüge und andererseits wird man eben darauf wieder vorbereitet. Hassemer spricht davon, dass „repressive Überlegungen“ zu einer „Strafmenge“ führen, die sich für den Täter „als eine leere Zeit auswirkt“. „Leere Zeit“ bleibt aber das Stichwort, das nicht nur den Täter, sondern auch den Betrachter der Strafjustiz respektive des Strafvollzugs in ihren gegenläufigen Tendenzen unbefriedigt lässt. Gerade die „leere Zeit“ ist im modernen Strafvollzug immer stärker zurückgedrängt worden, was eben nicht nur Resozialisierung heißt, sondern Achtung der Menschenwürde des Täters während des Strafvollzugs. Widerspricht die Verstoßung des Täters in die leere Zeit nicht diesem hohen Anspruch und zugleich der Idee der Prävention? Vergelten wir die Tat mit einem Übel, wird der Täter vielleicht in seinem Tun bestätigt und das Strafkonzept kollabiert in seiner ganzen Vergeblichkeit. Man erzieht Kinder nicht zur Gewaltlosigkeit, indem man sie schlägt. So abwegig ist dieser Vergleich nicht, wenn die eigengesetzliche Gesellschaft des unheimlichen Planeten „JVA“ auf das diffuse Verhältnis von (Re)sozialisierungsleistungen und sozialer Demontage des Täters hin untersucht würde.

Winfried Hassemer geht es in dem, was man freundlicher – aber immer noch ambivalent -als die soziale Dekonstruktion des Täters nennen könnte, um die „limitierende Funktion des Schuldprinzips“ bzw. das „strafrechtliche Verfassungsrecht“, das die diversen Strafzwecke in ein maßvolles Verhältnis setzt. Erleben wir hier die verfassungsrechtliche Quadratur des verhängnisvollen Kreises von Schuld und Strafe? Hassemer stützt sich auf das Prinzip der „positiven Generalprävention“, die darauf setzt, dass Menschen Normen anerkennen und ihnen zur Geltung verhelfen wollen. Auch wenn wir mit vielen guten Gründen dem Strafrecht diese gesellschaftliche Aufgabe zusprechen, kann sie gerade heute nur mit Mühen konsistent formuliert werden, weil Gesellschaften heterogener werden und der Begriff einer verfassungsrechtlichen Werteordnung eine Einheitlichkeit suggeriert, die jedenfalls im Begriffspaar von Schuld und Strafe nur schwer einlösbar ist. Soweit im Rahmen der positiven Generalprävention die Schuld zur Begrenzung der Strafe eingesetzt werden soll, forciert das die Frage, was denn heute noch „Schuld“ genannt werden soll. Auch nach der Lektüre Hassemers bleibt unklar, warum wir überhaupt ein Strafrecht benötigen, das noch um den Begriff „Schuld“ kreist – wenn dieser Begriff doch eine der schlimmsten Hypotheken der Strafjustiz markiert und in seiner Diffusität besonders missbrauchsgeeignet erscheint. Hassemer eskamotiert die Schuld nicht aus seinem Diskurs, obwohl ihm die Brüchigkeit der Theorie des freien Willens so geläufig ist, dass er die Altdifferenz „Determinismus/Indeterminismus“ längst verabschiedet hat. Schuld als negatives Strafbegrenzungsinstitut funktioniert nur, wenn zuvor positiv geklärt ist, was denn „Schuld“ ist. Soweit Hassemer mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip für eine präzise Reaktion auf die Tat und Per-sönlichkeit des Täters plädiert, geraten wir in diese Spannung zwischen den Schuldabstraktionen wie –fiktionen des Strafrechts und einer plausiblen Straf-zumessung. Wenn das Strafrecht sein „proprium“ betont, muss es dieses „proprium“ auch aus sich heraus begründen können, sonst wäre es keines. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip nimmt ihm diese Aufgabe nicht ab, denn die For-malisierung und Restriktion der Strafzumessung antwortet nicht auf die Frage nach der Schuld und dem Sinn der Strafe. Die Wichtung von krimineller Energie hängt je vom zugrunde liegenden Menschenbild ab, was in einer Verfassung nicht hinreichend konkretisiert werden kann, um daraus griffige Schuldparameter abzuleiten. Täter werden durch das Strafrecht erzeugt. Es sind Gesellschaften denkbar, die völlig andere Kategorien der Strafbarkeit entwickeln oder sie gegen soziale Strategien austauschen, die ihre Zwecke einsinniger angeben können, ohne die Komplexität dieser sozialen Erscheinung, die wir Verbrechen nennen, einzuschmelzen. Die Irrationalität von Schuldkonzepten wiegt zu schwer, um sie wieder in einer dogmatisch aufgeweichten Form zur Hintertür hereinzulassen. Auch nach der lohnenswerten Lektüre von Winfried Hassemers Text lösen sich diese - nicht erst heute zum ersten Mal beobachteten - Aporien der Begründung des Strafrechts längst nicht auf, was uns deutlich macht, dass die Zivilisation hier noch einige Aufgaben zu erledigen hat.

Goedart Palm


Winfried Hassemer - Warum Strafe sein muss
Ein Plädoyer

Ullstein Verlag, Berlin 2009

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